Betreuungsleistungen nach § 45 b
Anspruchsberechtigt sind Pflegebedürftige der Pflegestufen I, II oder III mit einem auf Dauer bestehendem erheblichen Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung. Entsprechend der Definition der Feststellung der Pflegebedürftigkeit im SGB XI wird auch für die Bestimmung des erheblichen Bedarfs an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung nicht auf bestimmte Krankheitsbilder wie z. B. Demenz abgestellt, sondern auf einen tatsächlichen Hilfebedarf, der durch bestimmte Fähigkeitsstörungen ausgelöst wird, die zu Einschränkungen in der Alltagskompetenz führen. Der zeitliche Umfang dieses Bedarfs ist dabei unerheblich.
Grundlage für die Feststellung eines erheblichen Bedarfs an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung wegen erheblicher Einschränkung der Alltagskompetenz sind allein die im Gesetz genannten Kriterien:
1. | unkontrolliertes Verlassen des Wohnbereiches (Weglauftendenz); |
2. | Verkennen oder Verursachen gefährdender Situationen; |
3. | unsachgemäßer Umgang mit gefährlichen Gegenständen oder potenziell gefährdenden Substanzen; |
4. | tätlich oder verbal aggressives Verhalten in Verkennung der Situation; |
5. | im situativen Kontext inadäquates Verhalten; |
6. | Unfähigkeit, die eigenen körperlichen und seelischen Gefühle oder Bedürfnisse wahrzunehmen; |
7. | Unfähigkeit zu einer erforderlichen Kooperation bei therapeutischen oder schützenden Maßnahmen als Folge einer therapieresistenten Depression oder Angststörung; |
8. | Störungen der höheren Hirnfunktionen (Beeinträchtigungen des Gedächtnisses, herabgesetztes Urteilsvermögen), die zu Problemen bei der Bewältigung von sozialen Alltagsleistungen geführt haben; |
9. | Störung des Tag-/Nacht-Rhythmus; |
10. | Unfähigkeit, eigenständig den Tagesablauf zu planen und zu strukturieren; |
11. | Verkennen von Alltagssituationen und inadäquates Reagieren in Alltagssituationen; |
12. | ausgeprägtes labiles oder unkontrolliert emotionales Verhalten; |
13. | zeitlich überwiegend Niedergeschlagenheit, Verzagtheit, Hilflosigkeit oder Hoffnungslosigkeit auf Grund einer therapieresistenten Depression. |
Die Alltagskompetenz ist erheblich eingeschränkt, wenn der MDK bei dem Pflegebedürftigen wenigstens in 2 Bereichen, davon mindestens einmal aus einem der Bereiche 1 bis 9, dauerhafte und regelmäßige Schädigungen oder Fähigkeitsstörungen feststellt. Die Alltagskompetenz ist in erhöhtem Maße eingeschränkt, wenn die für die erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz maßgeblichen Voraussetzungen erfüllt sind und zusätzlich bei mindestens einem weiteren Bereich aus einem der Bereiche 1, 2, 3, 4, 5, 9 oder 11 dauerhafte und regelmäßige Schädigungen oder Fähigkeitsstörungen festgestellt werden. Bei Kindern ist der zusätzliche Hilfebedarf gegenüber einem gesunden Kind maßgebend.
Erbringen dürfen diese Leistungen keine Privatpersonen, sondern nur dafür zugelassenen Pflegedienste oder vom Land anerkannte Institutionen.
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