Grundpflege

Die grundpflegerischen Leistung beziehen sich auf vier die Bereiche der Selbstversorgung:

Wenn Sie zu einem oder mehreren dieser Bereiche Unterstützung, Hilfestellung oder eine vollständige Übernahme benötigen, können Leistungen nach dem Leistungskatalog SGB XI vereinbart werden. Diese Leistungen heißen z.B. „Ganzwaschung“, „Teilwaschung“ ,„ Hilfe bei der Nahrungsaufnahme“, „selbstständige Nahrungsaufnahme“ oder auch „Ausscheidungen“ und sind nichts anderes, als die pflegefachlichen Ausdrücke für Waschen im Bett oder am Waschbecken, Duschen oder Baden, Frühstück oder Abendessen zubereiten, das Essen mundgerecht anreichen, sowie die Durchführung von Toilettengängen oder das Wechseln von Inkontinenzmaterialien. Im persönlichen Gespräch mit dem oder der Pflegebedürftigen und den Angehörigen werden die Leistungen besprochen und geplant. Es gilt bei allen Leistungen der Grundsatz der so genannten „aktivierenden Pflege“. D.h. der oder die Pflegebedürftige sollte so viel wie möglich selbstständig machen und die Pflegekraft nur an den notwendigen Punkten Hilfestellung leisten. Dadurch soll die Selbstständigkeit erhalten beziehungsweise gefördert und wiederhergestellt werden. Über die vereinbarte Leistungen erhalten Sie einen Kostenvoranschlag. Diesem Kostenvoranschlag können Sie entnehmen, ob das komplette Pflegegeld aufgebraucht würde, ob sie gegebenenfalls eine Zuzahlung zu leisten hätten oder ob sie vielleicht sogar noch Pflegegeld durch ihre Pflegekasse ausbezahlt bekommen. Unser Pflegedienst hat Versorgungsverträge mit allen Pflegekassen abgeschlossen.

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Behandlungspflege

Die Leistung der Behandlungspflege finden ihre Grundlage im SGB V. Diese Leistung können zum Beispiel „Verabreichen von Medikamenten“, „Verbandswechsel“, „Verabreichen von subkutan Injektionen“ oder auch „An– und Ausziehen von Kompressionsstrümpfen“ sein. Diese Leistungen kann Ihnen Ihr Hausarzt verordnen. Das Formular, das da für notwendig ist, ist eine „Verordnung häuslicher Krankenpflege“. Die Krankenkasse genehmigt im Allgemeinen diese Leistung, wenn ein im Haushalt lebender Angehörige diese Leistung nicht erbringen kann. Die Leistungen der Behandlungspflege werden nicht mit ihrem Pflegegeld verrechnet, sondern zusätzlich durch ihre Krankenkasse übernommen. Auch hier haben wir Versorgungsverträge mit allen Krankenkassen abgeschlossen.

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Hauswirtschaft & Betreuungsleistungen

Das Putzen der Wohnung, die regelmäßige Treppenhausreinigung, Wäsche waschen oder auch Einkäufe, sind die Leistung unserer hauswirtschaftlichen Abteilung die am häufigsten gebucht werden. Auch gemeinsames Spielen, Unterhaltung oder auch Spaziergänge können über diesen Entlastungsbetrag abgerechnet werden. Diese Leistungen werden ebenfalls mit Ihnen anhand des Leistungskataloges SGB XI geplant. Zur Finanzierung stellt Ihnen hier ihre Pflegekasse einen so genannten Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro pro Monat zur Verfügung. Dieser Entlastungsbetrag kann nicht ausgezahlt werden, oder von einer Privatperson in Anspruch genommen werden. Allein Pflegedienste und zugelassene Alltagsbegleiter haben die Möglichkeit, darüber Leistungen zur Entlastung der pflegenden Angehörigen zu erbringen und abzurechnen. Eine zusätzliche Serviceleistung ist das Bestellen , Abholen und Einlösen von Rezepten beziehungsweise das Abholen von Verordnungen häuslicher Krankenpflege bei Ihrem behandelnden Arzt. Aufgrund oft langer Wartezeiten in den Arztpraxen, können wir diese Leistung leider nicht kostenlos anbieten, aber eine Abrechnung über den Entlastungsbetrag ist auch hier möglich.

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